PV-Anlage und Steuern: einfacher als die meisten denken

„Muss ich jetzt ein Gewerbe anmelden und jedes Jahr eine Steuererklärung für die Anlage machen?" Diese Frage kommt in unseren Beratungsgesprächen fast so oft wie die nach dem Preis. Die kurze Antwort für die meisten Einfamilienhäuser: nein. Seit den Gesetzesänderungen von 2023 ist die private Photovoltaikanlage steuerlich weitgehend entlastet – Sie zahlen beim Kauf keine Mehrwertsteuer und versteuern Ihre Einspeiseerlöse nicht. Dieser Ratgeber erklärt, was gilt, was Sie trotzdem melden müssen und in welchen drei Fällen Sie einen Steuerberater brauchen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf Kauf und Montage einer privaten PV-Anlage bis 30 kWp fallen 0 % Mehrwertsteuer an – inklusive Speicher und Wallbox im selben Auftrag.
  • Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), maximal 100 kWp pro Person.
  • Damit entfällt für die meisten Betreiber die Anlage EÜR in der Steuererklärung – es gibt schlicht nichts zu erklären.
  • Melden müssen Sie die Anlage trotzdem: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.

Beim Kauf zahlen Sie null Prozent Mehrwertsteuer

Seit Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation privater Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Das betrifft nicht nur die Module: Wechselrichter, Montage, Verkabelung, Stromspeicher und die Wallbox gehören dazu, wenn sie im selben Auftrag mitgeliefert werden. Voraussetzung ist eine Anlage bis 30 kWp auf oder an einem Wohngebäude.

Für Sie heißt das: Der Angebotspreis ist der Endpreis. Netto und brutto sind identisch, ein Vorsteuerabzug entfällt – und Sie brauchen ihn auch nicht. Rechnerisch wirkt die Regelung wie ein eingebauter Nachlass von 19 %, ohne dass Sie dafür etwas tun müssen.

Ein Punkt, der in Angeboten gelegentlich untergeht: Wird der Speicher erst Jahre später nachgerüstet, gilt der Nullsatz weiterhin, solange die Anlage die Voraussetzungen erfüllt. Wer dagegen einzelne Komponenten selbst im Baumarkt kauft und nur die Montage beauftragt, kann die Begünstigung für diese Teile verlieren. Deshalb lohnt sich ein Auftrag aus einer Hand nicht nur handwerklich.

Ihre Einspeiseerlöse bleiben einkommensteuerfrei

Für den laufenden Betrieb ist § 3 Nr. 72 EStG die entscheidende Vorschrift. Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und der Wert des selbst verbrauchten Stroms sind einkommensteuerfrei, wenn die Anlage die Leistungsgrenze einhält: bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen.

Bei einer typischen Anlage auf dem Einfamilienhaus mit 10 kWp liegen Sie damit deutlich im begünstigten Bereich. Die Einspeisevergütung, die Ihr Netzbetreiber überweist, taucht in Ihrer Steuererklärung nicht auf. Sie zahlen darauf keine Einkommensteuer, und die Anlage macht Sie steuerlich nicht zum Unternehmer.

Wichtig ist das Wort „insgesamt". Wer mehrere Objekte besitzt, addiert die Leistungen. Bei drei Häusern mit je 25 kWp sind die 100 kWp überschritten – dann greift die Befreiung nicht mehr in voller Höhe. Das betrifft wenige Eigentümer, aber wen es betrifft, den betrifft es deutlich.

Für die Steuererklärung bleibt meist nichts übrig

Aus der Steuerfreiheit folgt die eigentliche Erleichterung: Wo keine steuerpflichtigen Einnahmen entstehen, muss auch kein Gewinn ermittelt werden. Für begünstigte Anlagen entfällt die Einnahmenüberschussrechnung, die Betreiber vor 2023 jedes Jahr ausfüllen mussten. Die Anlage EÜR bleibt leer, weil sie nichts zu berichten hat.

Die Kehrseite gehört dazu, und sie überrascht viele: Wenn die Einnahmen steuerfrei sind, können Sie die Ausgaben auch nicht absetzen. Anschaffungskosten, Abschreibung, Versicherungsbeiträge, Wartung, Reparaturen – all das mindert Ihre Steuerlast nicht. Wer gehofft hat, die Anlage über die Abschreibung geltend zu machen, rechnet mit einer Möglichkeit, die es für private Anlagen nicht mehr gibt.

Unterm Strich ist das für die meisten Haushalte trotzdem das bessere Geschäft. Statt jährlicher Formulare und einer Abschreibung über 20 Jahre bekommen Sie die Entlastung sofort beim Kauf, in Form der nicht gezahlten Mehrwertsteuer.

Diese Meldungen bleiben trotzdem Pflicht

Steuerfrei bedeutet nicht meldefrei. Drei Stellen wollen von Ihrer Anlage wissen, und zwei davon übernehmen wir für Sie.

  • Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur – Eintragung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme, verpflichtend für jede Anlage. Bei Versäumnis droht ein Bußgeld, außerdem kann die Einspeisevergütung entfallen.
  • Netzbetreiber – Anmeldung und technische Abnahme vor der Inbetriebnahme, dazu der Zählerwechsel auf einen Zweirichtungszähler.
  • Finanzamt – für begünstigte Anlagen bis 30 kWp verzichten die Finanzverwaltungen auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Bei größeren Anlagen, gewerblicher Nutzung oder Volleinspeisung sieht das anders aus.

Anmeldung beim Netzbetreiber und Eintrag im Marktstammdatenregister erledigen wir im Rahmen der schlüsselfertigen Umsetzung mit. Sie bekommen die Bestätigungen zu Ihren Unterlagen und müssen sich um keine Frist selbst kümmern.

Drei Fälle gehören zum Steuerberater

Die Vereinfachung deckt den Standardfall ab: eine Anlage auf dem selbst genutzten Haus, Überschusseinspeisung, unter 30 kWp. Sobald Sie davon abweichen, wird es individuell – und dann ist eine steuerliche Beratung günstiger als eine Korrektur im Nachhinein.

Anlagen über 30 kWp. Auf großen Dächern, bei Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden kann die Grenze schnell fallen. Dann gelten die allgemeinen Regeln: Umsatzsteuer, Gewinnermittlung, gegebenenfalls Gewerbesteuer.

Strom, der verkauft oder weitergegeben wird. Wer Mieter, Nachbarn oder einen eigenen Betrieb mit Solarstrom versorgt, verlässt den privaten Rahmen. Auch die Ladung eines Firmenwagens am Hausanschluss kann steuerlich relevant werden.

Anlagen im Betriebsvermögen. Landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbeimmobilien und vermietete Objekte folgen eigener Logik. Hier kann die Abschreibung sogar wieder zum Vorteil werden – genau umgekehrt zum privaten Fall.

Für unsere Gewerbekunden im Raum Bremen planen wir Anlagen regelmäßig in Abstimmung mit deren Steuerberatung. Die technische Auslegung und die steuerliche Konstruktion sollten zusammenpassen, gerade an der 30-kWp-Schwelle.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für meine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Für eine private Anlage bis 30 kWp mit Überschusseinspeisung ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Die Anlage macht Sie steuerlich nicht zum Gewerbetreibenden.

Warum steht auf meiner Rechnung 0 € Mehrwertsteuer?
Weil für Lieferung und Installation privater PV-Anlagen bis 30 kWp seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % gilt. Der Angebotspreis ist damit gleichzeitig der Endpreis.

Kann ich meine Photovoltaikanlage abschreiben?
Bei einer einkommensteuerfreien privaten Anlage nicht. Da die Einnahmen steuerfrei sind, lassen sich die Kosten im Gegenzug nicht als Betriebsausgaben ansetzen.

Muss ich die Einspeisevergütung in der Steuererklärung angeben?
Bei begünstigten Anlagen bis 30 kWp nein. Die Erlöse sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei und werden nicht erklärt.

Was passiert, wenn ich das Marktstammdatenregister vergesse?
Die Eintragung ist verpflichtend und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Versäumnisse können ein Bußgeld auslösen und die Einspeisevergütung gefährden. Wir übernehmen die Eintragung für Sie.

Steuerlich ist die Anlage heute kein Hindernis mehr

Die Steuer war jahrelang das Argument, mit dem Interessenten eine Entscheidung vertagt haben. Für die private Anlage auf dem Einfamilienhaus ist dieses Argument seit 2023 weggefallen: kein Mehrwertsteueranteil im Kaufpreis, keine steuerpflichtigen Erlöse, keine jährliche Gewinnermittlung. Was bleibt, sind zwei Meldungen, die zur Installation gehören und die wir mit erledigen.

Was Sie vorher wissen sollten, ist deshalb nicht die Steuerfrage, sondern die Auslegungsfrage: Welche Anlagengröße passt zu Ihrem Verbrauch, welche Speicherkapazität rechnet sich – und wo liegt bei Ihrem Dach die sinnvolle Grenze? Wie diese Rechnung aussieht, haben wir im Beitrag Lohnt sich Photovoltaik 2026 noch? durchgerechnet.

Sie wollen wissen, welche Anlagengröße zu Ihrem Haus im Raum Bremen passt und was sie unterm Strich bringt? Wir erstellen Ihnen einen Wirtschaftlichkeits-Check mit passender Anlagengröße, sinnvoller Speicherkapazität und realistischer Ersparnisrechnung. Steuerliche Meldungen übernehmen wir mit. Wirtschaftlichkeits-Check anfragen →

Stand: September 2026. Steuerliche Regelungen können sich ändern; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltende Rechtslage. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Steuerberatung.

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